Allgemeine Vertragsbedingungen der Europäischen Giessereien
The European Foundry Association (CAEF)
The European Foundry Association (CAEF)
(a) Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind entsprechend den in den Mitgliedsländern der Vereinigung europäischer Gießereiverbände – CAEF (COMMITTEE OF ASSOCIATIONS OF EUROPEAN FOUNDRIES) 1 – gültigen Standesregeln erstellt. Jedes Mitgliedsland erkennt ihnen somit dieselbe rechtliche Gültigkeit zu, wie sie laut ihren jeweiligen Gesetzen den Standesregeln zukommen. 2 Sie gelten für jeden Besteller unabhängig von seiner eigenen Nationalität. Sie legen die Rechte und Pflichten der Gießerei und des Bestellers bezüglich der Lieferverträge für Gußstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen und mit diesen verbundene zusätzliche Materialien sowie Leistungen, Beratung und Dienstleistungen fest, die die Gießerei für den Besteller erbringen kann. Infolgedessen bilden sie die rechtliche Grundlage dieser Verträge für alle Bestimmungen, die nicht Gegenstand schriftlicher Sondervereinbarungen sind.
(b) Sie setzen alle anderslautenden vom Besteller – in welcher Form auch immer – vorgeschriebenen Bedingungen außer Kraft, sofern die Gießerei sie nicht schriftlich anerkannt hat.
(c) Wenn ein Besteller oder eine Gruppe von Bestellern beschließen, ihre engen Beziehungen zu zuliefernden Gießereien in Form einer Industriepartnerschaft zu vertiefen, dienen die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen zusammen mit den allgemeinen Einkaufsbedingungen dieser Besteller als Grundlage für die Festlegung des Wortlautes allgemeiner Geschäftsbedingungen, in denen die zwischen ihnen getroffene Übereinkunft zum Ausdruck kommt.
(a) Die Ausschreibung oder der Auftrag eines Bestellers müssen mit einem technischen Lastenheft versehen sein, das die zu fertigenden Teile in jeder Hinsicht spezifiziert sowie Art und Ausmaß der Kontrolle, Inspektion und Prüfungen festlegt, die für die Abnahme erforderlich sind. Die Ausschreibung, der Auftrag und das technische Lastenheft sind als schriftliches Dokument vorzulegen. Diesem Dokument kann ein Datenträger beiliegen, dem aber keine rechtliche Wirkung zukommt.
(b) Das Angebot der Gießerei kann nicht als bindend angesehen werden, wenn es nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt ist. Dies gilt auch für alle Fälle, in denen der Besteller Änderungen an den technischen Bedingungen oder an den ihm gegebenenfalls vom Lieferanten unterbreiteten Probestücken vornimmt.
(c) Die Gießerei ist nur durch die ausdrückliche Annahme des bindenden Auftrags des Bestellers durch schriftliche Bestätigung oder ein anderes als Dokument geltendes Kommunikationsmittel gebunden.
(d) Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Bestellungen zu stornieren. Falls der Kunde gegen diese Verpflichtung verstößt, hat er die Gießerei für sämtliche bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten und erbrachten Arbeitsleistungen, für den entgangenen Gewinn und ganz allgemein für sämtliche direkten und indirekten Folgen der besagten Stornierung zu entschädigen. Falls zu der Ausführung einer offenen Bestellung nicht nur geplante, unverbindliche Mengen, sondern auch verbindliche Lieferabrufe gehören, schließt der Umfang der Stornierung nicht nur verbindlich georderte Mengen ein, sondern auch diejenigen, mit deren Fertigung zum Zeitpunkt der Stornierung bereits begonnen wurde, um die Anforderungen des Kunden im Rahmen des regulären Fertigungszyklus für die betreffenden Teile erfüllen zu können.
(e) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die Zustimmung der anderen Seite im Hinblick auf die Ausführung bzw. die Auslieferung einer Bestellung um Aufschub nachzusuchen. Falls ein solcher Aufschub mit der Gießerei vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche hieraus erwachsende Kosten (Lagerung, Finanzierung, Verwaltungsgebühren usw.) zu übernehmen. Besagte Kosten werden sofort nach dem Zugang einer entsprechenden Rechnung der Gießerei zur Zahlung fällig. Für die einvernehmlich zurückgestellten Teile ist zumindest der anfänglich vereinbarte Preis zu entrichten. Falls nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin Preiserhöhungen vorgenommen worden sind, gelten die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung in Kraft befindlichen Preiskonditionen.
(a) Die Gießereien gehören zur Gruppe der Zulieferbetriebe. Wenn der Besteller die Dienste der Gießerei in Anspruch nimmt, beschließt er damit nur, auf die Dienste eines Gießereifachmanns zurückzugreifen, da er die Ausstattung und Fachkenntnis der Gießerei als seinen Bedürfnissen entsprechend erachtet. Sofern nicht anders vereinbart wurde, ist die Gießerei nicht der Konstrukteur der von ihr gefertigten Stücke. Der Vertrag kann aber festlegen, daß die Gießerei die Konstruktion des Gußstückes zur Gänze oder zum Teil unter der Bedingung durchführt, daß der Besteller, der die Kontrolle über sein Erzeugnis behält, weiter für die Konstruktion je nach dem von ihm angestrebten Verwendungszweck verantwortlich bleibt. Infolgedessen bringen Vorschläge der Gießerei, denen der Besteller seine Zustimmung erteilt, und die auf eine Verbesserung der technischen Leistung oder eine Abänderung der Zeichnung des Stückes abzielen, und insbesondere auf wirtschaftlichen Erfordernissen oder den Herstellungsprozeß in Gießereien betreffenden Erfordernissen beruhen, keinesfalls einen Haftungsübergang mit sich. Dies trifft besonders im Fall einer Industriepartnerschaft oder jeder Geschäftsbeziehung zu, die eine Entwicklungsphase beinhaltet. In diesem Fall legt der Vertrag den Handlungsbereich jeder Vertragspartei fest.
(b) Die Lieferung von Gußstücken überträgt dem Besteller keinerlei Eigentumsrechte auf die Vorstudien, Software, Forschung und Patente der Gießerei. Daher verpflichtet sich der Besteller dazu, alle Arten von schriftlicher oder nichtschriftlicher Information, wie z.B. technische Zeichnungen, Entwürfe, technische Instruktionen, geheimzuhalten, die ihm von der Gießerei zur Kenntnis gebracht werden. Das Gleiche gilt auch für Studien, die die Gießerei zur Qualitätsverbesserung oder Kostensenkung der Gußstücke durch eine Änderung der ursprünglichen technischen Bedingungen vorschlägt. Wenn der Besteller sie akzeptiert, muß er mit der Gießerei über die Verwendungsbedingungen innerhalb des Auftrags übereinkommen.
Ebenso enthält der Preis der von der Gießerei konstruierten Fertigungswerkzeuge, unabhängig davon, ob sie in der Gießerei gefertigt wurden oder nicht, nicht den Wert des geistigen Eigentums der Gießerei an diesen Werkzeugen, nämlich ihren Beitrag zu Forschungen, Patenten oder die zur Fertigung angewandten Fachkenntnisse.
Das Gleiche gilt auch für mögliche Anpassungen seitens der Gießerei an vom Besteller zur Sicherung der richtigen Herstellung der Stücke zur Verfügung gestellten Werkzeugen.
(c) Keinesfalls darf der Besteller Studien der Gießerei für eigene Zwecke verwenden oder diese verbreiten, ohne zuvor ausdrücklich das Eigentum an denselben erworben zu haben.
(d) Der Besteller hat die Gießerei gegen alle Folgen von Schritten schad- und klaglos zu halten, die gegen sie infolge der Ausführung des Auftrags betreffend solcher Gußstücke ergriffen werden könnten, die durch Rechte auf gewerbliches oder geistiges Eigentum, wie Patente, Handelsmarken oder geschützte Gebrauchsmuster, beziehungsweise sonstige Privatrechte oder Gesetze geschützt sind.
(e) Der besondere Fall, in dem die Gießerei Konstrukteur und Hersteller der Stücke ist, die sie per Katalog an einen erweiterten Bestellerkreis verkauft, ist von diesen allgemeinen Vertragsbedingungen ausgeschlossen.
(f) Kunstgießereien weisen darauf hin, daß der von ihnen abgeschlossene „Standescode und Berufsethik der Kunstgießereien“ ebenfalls Bestandteil dieser Vertragsbedingungen ist. Gegebenenfalls sind diese Vertragsbedingungen im Lichte der in diesem Standescode niedergelegten und für die jeweilige Angelegenheit relevanten Regeln auszulegen.3
Alle Modelle und Fertigungswerkzeuge (Modelle, Kernkästen, Schablonen, Lehren, Bearbeitungs- oder Kontrollvorrichtungen, usw.), die der Besteller liefert, müssen die für den Zusammenbau und die Verwendung erforderlichen Merkmale deutlich tragen und sind kostenlos an den von der Gießerei angegebenen Ort zu liefern.
Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die genaue Übereinstimmung dieser Fertigungseinrichtungen mit den Plänen und dem Lastenheft. Auf Wunsch des Bestellers überprüft die Gießerei jedoch diese Übereinstimmung und behält sich das Recht vor, diese Leistungen in Rechnung zu stellen.
Wenn die Gießerei es als notwendig erachtet, Änderungen für eine gute Ausführung der Gußstücke vorzunehmen, gehen die daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Bestellers, wenn dieser vorher schriftlich verständigt wurde. Allgemein und ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller gewährleistet die Gießerei nicht die Gebrauchsdauer der Fertigungseinrichtungen.
Wenn diese Fertigungseinrichtungen vom Besteller mit Plänen und Lastenheften geliefert werden, die keine vollkommene Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Elementen ermöglichen, werden die Formen, Abmessungen und Wanddicken der erhaltenen Gußstücke ganz oder teilweise von diesen Fertigungseinrichtungen bestimmt. Die Verantwortung für das Ergebnis aufgrund dieser Angaben kommt allein dem zuvor von der Gießerei schriftlich verständigten Besteller zu.
In allen Fällen, in denen die seitens der Gießerei erhaltenen Fertigungseinrichtungen nicht, wie von der Gießerei mit Recht zu erwarten, der Verwendung entsprechen, kann die Gießerei fordern, den ursprünglich vereinbarten Gußstückpreis den neuen Bedingungen anzupassen, wobei vor Fertigung der Gußstücke ein Einverständnis mit dem Besteller erzielt werden muß.
(b) Wenn die Gießerei vom Besteller beauftragt wird, Modelle oder Fertigungseinrichtungen herzustellen, führt dies die Gießerei im Einverständnis mit dem Besteller nach den Erfordernissen ihrer eigenen Fertigungstechnik aus.
Die Kosten für Herstellung, Ersatz oder Instandsetzung bei Verschleiß der Modelle und Fertigungseinrichtungen sind der Gießerei unabhängig von der Gußlieferung zu vergüten.
Die Gießerei kann nicht die Kosten für Ersatz von nur einmal verwendbaren Modellen übernehmen, welche im Falle von Ausschuß im Rahmen des normalen Fabrikationsrisikos verlorengehen.
Wenn keine vorherige Übereinkunft mit der Gießerei über einen Preiszuschlag zur Deckung dieses Risikos besteht, ist der Besteller verpflichtet, entweder eine neue Fertigungseinrichtung als Ersatz zur Verfügung zu stellen oder deren Ausführung durch die Gießerei zu vergüten.
(c) Die Werkzeuge und entsprechenden Zeichnungen sind Eigentum der Gießerei, wenn der Vertrag festlegt, daß der Besteller nur einen Beitrag zu den Werkzeugkosten leistet. Dieser ist auf der gesonderten Rechnung anzuführen.
Andernfalls sind die Werkzeuge Eigentum des Bestellers und werden nach Erfüllung des Auftrags in der Gießerei gelagert. Sie sind dem Besteller auf seinen Wunsch oder auf den der Gießerei zu retournieren, und zwar in jenem Verschleiß- und Alterungszustand, den sie zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe aufweisen.
Der Besteller kann aber nicht in den Besitz dieser Werkzeuge gelangen, bevor er alle offenen Rechnungen zugunsten der Gießerei beglichen hat, darunter auch jene für Studien, Patente und Know-how, die in Artikel (3b) erwähnt werden.
Sie sind kostenlos drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der letzten Lieferung aufzubewahren. Nach diesem Datum sind sie dem Besteller zur Verfügung zu stellen, unbeschadet des im obigen Paragraphen vorgesehenen Rückhalterechtes. Der Besteller kann allerdings mit der Gießerei eine Verlängerung der Lagerfrist nach deren Prinzipien und Modalitäten vereinbaren.
Gibt es keine Vereinbarung, kann die Gießerei entweder die Werkzeuge nach Ablauf der dreimonatigen Frist ab einer schriftlichen Verständigung zerstören, oder die Lagerung in Rechnung stellen oder die Werkzeuge unfrei zurücksenden.
(d) Die Gießerei verpflichtet sich, die in den vorhergehenden Paragraphen, a, b und c genannten Fertigungseinrichtungen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Bestellers für Aufträge Dritter zu verwenden, unabhängig davon, ob sie der Eigentümer der Werkzeuge ist.
(e) Der Besteller trägt die volle Verantwortung für die in den vorhergehenden Paragraphen a, b und c genannten Modelle und Fertigungseinrichtungen, deren Eigentümer er ist, und es ist seine Aufgabe, diese gegen Beschädigung und Vernichtung in der Gießerei zu versichern und keine diesbezüglichen Forderungen an die Gießerei zu stellen.
Vom Besteller gelieferte Eingußteile unterliegen einzig und allein seiner Verantwortung und müssen in einwandfreiem Zustand sein. Sie müssen der Gießerei kostenlos und portofrei unter Einschluß normaler Fabrikationsrisiken in ausreichender Menge geliefert werden.
(a) Die Lieferfristen beginnen ab dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Gießerei, frühestens aber ab dem Datum, zu dem alle Unterlagen, Fertigungseinrichtungen und Ausführungsdetails vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, wobei letzterer außerdem alle anderen ihm zukommenden Vorbedingungen ebenfalls erfüllt haben muß.
(b) Der bindende Charakter der Lieferfrist muß nach Art und Umfang im Vertrag festgelegt werden (Termin der Versandbereitschaft, Termin der Eingangskontrolle, Termin der tatsächlichen Auslieferung, etc.). Ohne eine solche Präzisierung gilt der Liefertermin als Richtwert.
(c) Falls sich eine Lieferung über den vereinbarten Liefertermin hinaus verzögert, und falls für diesen Fall in einer gesonderten Vereinbarung Vertragsstrafen vorgesehen sind, darf die Vertragsstrafe auf keinen Fall 5 % des Vertragswertes (ausschließlich Steuern) der verspäteten Teile übersteigen.
Jedenfalls kann der Kunde nur dann eine Vertragsstrafe verlangen, wenn er nachweist, dass die Verspätung von der Gießerei zu vertreten ist.
Falls ein solcher Nachweis geführt werden kann, wird eine nach dem oben genannten Verfahren berechnete Vertragsstrafe nur insoweit fällig, als sie dem Schaden entspricht, der dem Kunden nach einvernehmlicher Feststellung beider Parteien erwachsen ist. Falls jedoch der dem Kunden tatsächlich erwachsene Schaden den nach dem oben beschriebenen Verfahren berechneten Höchstbetrag übersteigen sollte, hat der Kunde keine weiteren Regressansprüche außer dem besagten Gesamtbetrag, der eine maximale, umfassende und endgültige Bewertung des besagten Schadens darstellt.
(a) Die Lieferung der Gußstücke versteht sich immer ab Gießerei, ungeachtet der vertraglichen Bestimmung bezüglich der Zahlung der Transportkosten. Sie gilt als erfolgt bei der unmittelbaren Übergabe an den Besteller bzw. an den von diesem oder von der Gießerei bestimmten Transportunternehmer. Fehlen die Angaben über den Bestimmungsort oder ist die unabhängige Auslieferung unmöglich, gilt die Lieferung als erfolgt, wenn die Gießerei erklärt, daß die Ware versandbereit ist. Die Gußstücke werden dann auf Kosten, Risiko und Gefahr des Bestellers eingelagert und in Rechnung gestellt. Wenn der Vertrag keine anderslautende Bestimmung enthält, sind Teillieferungen nach Belieben der Gießerei zulässig.
(b) Die Gefahr geht im Augenblick der oben beschriebenen Lieferung auf den Besteller über, ungeachtet des Rechtes auf Eigentumsvorbehalt.
(a) Die vertraglichen Lieferpreise gelten – wenn nicht anders vereinbart – als Stückpreise unversteuert ab Werk. Die Gußstücke werden in dem vertraglich bestimmten Zustand oder, wenn nicht anders vereinbart, roh geputzt und ohne Angüsse geliefert.
(b) Die Preise sind je nach vertraglicher Vereinbarung:
– entweder nach geeigneten Formeln nach oben oder unten revidierbar unter Berücksichtigung der Veränderungen des Materialwertes, der Energiekosten, der Lohnkosten, der Transportkosten und/oder zusätzlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Auftrag, die zwischen dem Datum des Auftrages und der vertraglichen Lieferung auftreten, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt.
– oder Fixpreise während einer vereinbarten Frist.
Im speziellen Fall des Verkaufs von Gußstücken nach Gewicht gilt das tatsächliche Gewicht unabhängig von den Gewichtsangaben des Angebotes und des Auftrages, die nur Annäherungswerte sind.
Auf die Menge bezogen, gilt die Stückzahl des Vertrages besonders bei handgegossenen Stücken. Bei maschineller Serienfertigung ist eine gewisse Abweichung von der Zahl der gefertigten und gelieferten Stücke zulässig. Diese Abweichung ist von Gießerei und Besteller bei der Vertragsverhandlung zu vereinbaren. Wenn keine vorherige Vereinbarung besteht, beträgt die zulässige Abweichung normalerweise +/- 5% der im Vertrag angegebenen Stückzahl.
(a) Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Firmensitz der Gießerei. Die Fristen und Zahlungsweisen sowie eventuelle Anzahlungen müssen im Vertrag ausdrücklich vereinbart werden. Wenn keine solche Vereinbarung getroffen wurde, sind die Zahlungen ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Falls keine anderslautende Vereinbarung besteht, sind die Herstellungskosten der Werkzeuge innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung der Modelle oder Probestücke zu bezahlen.
(b) Die Nichtrückgabe von Wechseln mit Akzept und Bankadresse innerhalb von 7 Tagen nach Übersendung, jede Art von Zahlungsverzug, eine ernste Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, insbesondere das Bekanntwerden eines Wechselprotestes oder jede Pfändung des Geschäftsvermögens geben der Gießerei nach freier Wahl und ohne vorherige Ankündigung das Recht,
– im Fall der Überschreitung des Fälligkeitstermins die unmittelbare Fälligkeit aller noch geschuldeten Beträge und Einstellung jeder weiteren Lieferung,
– im Fall des Rücktritts von laufenden Verträgen den Einbehalt bereits geleisteter Vorauszahlungen, Fertigungseinrichtungen und Teilen, bis zur Festlegung einer eventuellen Entschädigung.
(c) Auf jeden fällig gewordenen Betrag fallen automatisch und ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewandt wurde, zuzüglich mindestens acht Prozentpunkten an. Für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres entspricht der anwendbare Zinssatz dem am 1. Januar des betreffenden Jahres geltenden Satz, für das zweite Halbjahr entspricht er dem am 1. Juli des betreffenden Jahres geltenden Satz. Ohne die Zustimmung der Gießerei darf der Kunde es nicht ablehnen, aufgrund irgendwelcher Ansprüche seinerseits, insbesondere aufgrund seiner Garantieansprüche, die gesamte oder einen Teil der Summe, die der Gießerei zusteht, zu zahlen. 4
(d) Im Fall einer Auftragsvergabe an Subunternehmer wird der Besteller der Gesetzeslage entsprechend seinen eigenen Besteller dazu anhalten, die Zahlung des der Gießerei zukommenden Betrages zu gewährleisten.
Für Produktions- bzw. Serienfertigungsaufträge hat der Besteller die Herstellung von Probestücken zu verlangen, die ihm von der Gießerei zur beliebigen Abnahme nach Durchführung aller notwendigen Kontrollen und Prüfungen zur Verfügung gestellt werden. Die Abnahme muß der Gießerei vom Besteller durch einen Brief oder ein anderes als Dokument geltendes Kommunikationsmittel mitgeteilt werden.
In jedem Fall und auch wenn keine Abnahme erfolgt, müssen Art und Umfang der nötigen Kontrollen und Prüfungen, Normen und Toleranzklassen sowie Toleranzen aller Art in den Plänen und im Lastenheft festgelegt werden, die vom Besteller der Anfrage verpflichtend beizulegen sind und im Vertrag zwischen Gießerei und Besteller bestätigt werden müssen.
Im Falle der Ausführung von Verbundstücken oder von der Gießerei durch Schweißen verbundener Stücke müssen die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen über die Abgrenzung jeder der Komponenten sowie über die Ausdehnung und die Beschaffenheit der Verbundzonen.
Da Art und Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen nur angesichts der Gestaltung der Gußstücke bestimmt werden können, muß der Besteller in seiner Anfrage und seinem Auftrag stets die Kontrollen angeben, für die er sich entschieden hat, sowie die zu prüfenden Partien der Gußstücke und die anzuwendenden Prüftoleranzen, dies besonders, um die Bedingungen der in Artikel 14 definierten Gewährleistung zu bestimmen.
Die Gießerei führt, falls kein Lastenheft betreffend Kontrollen und Prüfungen vorliegt, nur eine einfache Sicht- und Maßkontrolle der Gußstücke durch.
Die vom Besteller als notwendig erachteten Kontrollen und Prüfungen werden auf Wunsch des Bestellers von der Gießerei, vom Besteller, einem Labor oder anderen Institutionen durchgeführt. Dies muß – so wie Art und Umfang dieser Kontrollen und Prüfungen – spätestens bei Vertragsabschluß festgelegt werden.
Wenn eine Abnahme gefordert wird, sind deren Umfang und Bedingungen spätestens bei Vertragsabschluß festzulegen.
Der Preis der Kontrollen und Prüfungen ist im allgemeinen getrennt von jenem der Gußstücke zu behandeln, kann aber auf den Preis der letzteren aufgeschlagen werden, wenn dies Besteller und Gießerei vereinbart haben.
Der Preis der Kontrollen und Prüfungen beinhaltet die Kosten von Sonderarbeiten, die zur Herstellung einwandfreier Prüfbedingungen erforderlich sind, besonders bei zerstörungsfreien Prüfungen.
Wenn im Vertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, findet die Abnahme in der Gießerei auf Kosten des Bestellers spätestens in der Woche nach der Benachrichtigung über die Abnahmebereitschaft statt, die die Gießerei an den Besteller oder an die mit der Abnahme beauftragte Institution gerichtet hat. Bei Abwesenheit des Bestellers oder der Kontrollinstitution werden die Gußstücke von der Gießerei auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Bleibt auch eine zweite Benachrichtigung der Gießerei 15 Tage nach Absendung wirkungslos, gilt die Abnahme der Ware als erfolgt, und die Gießerei hat das Recht, sie zu versenden und in Rechnung zu stellen.
In jedem Falle werden diese Kontrollen und Abnahmen im Rahmen der geeigneten Normen durchgeführt nach den in den Plänen und im Lastenheft festgelegten Bedingungen, wie sie vom Besteller bestimmt und von der Gießerei angenommen wurden.
Fertigungen im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems müssen vom Besteller in seiner Anfrage und seinem Auftrag bestimmt werden. Die Gießerei bestätigt dies ihrerseits in ihrem Angebot und in ihrer Auftragsannahme, ungeachtet der vorhergehenden Artikel.
a) Die Verpflichtungen der Gießerei sind in den Bestimmungen des Vertrags festgelegt. Damit ist, falls keine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt, die Gießerei lediglich zur Lieferung von Teilen verpflichtet, die entweder den weiter oben definierten vertraglichen Plänen und Spezifikationen entsprechen oder aber aufgrund der Abnahme von Mustern oder Prototypen durch den Kunden qualifiziert sind.
b) Garantie
i. Die Teile müssen durch den Kunden bei der Anlieferung überprüft werden.
Ansprüche, Vorbehalte oder Streitpunkte, die sich auf fehlende und/oder offensichtlich nicht vertragsgemäße Teile beziehen, sind geltend zu machen, sobald der Tatbestand festgestellt wird, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Tagen nach dem jeweiligen Lieferdatum. Nach Ablauf dieser Frist sind die Garantierechte des Kunden unwiderruflich verwirkt, und Forderungen oder Ansprüche jeder Art, Gegenforderungen eingeschlossen, sind nicht mehr zulässig.
Ansprüche, Vorbehalte oder Streitigkeiten, die in einem Vertragsverstoß anderer Art begründet sind, sind bei Serienteilen innerhalb von einem und in den anderen Fällen innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, wobei jeweils von dem entsprechenden Lieferdatum an zu rechnen ist. Nach Ablauf dieser Frist sind die Garantieansprüche des Kunden in dieser Hinsicht dauerhaft verwirkt, und Ansprüche oder Forderungen jeglicher Art, Gegenforderungen eingeschlossen, sind nicht mehr zulässig.
Der Kunde hat den Nachweis zu führen, dass die angeblichen Vertragsverstöße der Wahrheit entsprechen, wobei sich die Gießerei das Recht vorbehält, direkt oder indirekt Untersuchungen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Falls es sich herausstellt, dass das fragliche Teil in Wirklichkeit den vertraglichen Bestimmungen entspricht, oder falls der Kunde nicht in der Lage sein sollte, nachzuweisen, dass die Gießerei für die Vertragsverletzung verantwortlich ist, hat der Kunde die Gießerei für alle entstandenen Kosten zu entschädigen, Arbeitskosten eingeschlossen.
ii. Wenn kein grobes oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Gießerei vorliegt, beschränkt sich die Garantie der Gießerei ausschließlich darauf,
– für alle nicht vertragsgemäßen Umstände, die unter die Garantiebedingungen des vorliegenden Abschnitts fallen, entweder selbst Abhilfe zu schaffen oder aber nach eigenem freien Ermessen einen Dritten damit zu beauftragen
– oder ggf. das fragliche Teil zu ersetzen, weil nach Einschätzung der Gießerei dies vorzuziehen ist oder keine andere Lösung möglich ist.
Der Wert eines fehlerhaften Teils kann nur dann gemäß Absatz (iii) unten dem Kunden gutgeschrieben werden, wenn die Gießerei zu der Ansicht kommen sollte, dass sie nicht in der Lage ist, den Fehler zu beheben, den Fehler durch einen Dritten beheben zu lassen oder das fehlerhafte Teil zu ersetzen.
Daher sind
– die Kosten von Arbeiten an dem fehlerhaften Teil und ggf. auch an dem Ersatzteil einschließlich der Kosten für Behandlung, maschinelle Bearbeitung, Inspektionen und Tests sowie
– andere Kosten jeglicher Art, insbesondere für den Einbau, den Ausbau und die Außerdienststellung von fehlerhaften Teilen
in keinem Fall durch die Garantie der Gießerei abgedeckt.
iii. Falls der Kunde Arbeiten zur Wiederherstellung eines nicht vertragsgemäßen Teils durchführt, ohne zuvor mit der Gießerei die betreffenden Arbeiten und ihre Kosten abgesprochen zu haben, verfällt der Garantieanspruch des Kunden, und Ansprüche und Forderungen jeder Art, Gegenforderungen eingeschlossen, sind nicht länger zulässig.
Die Teile, die durch die Gießerei ersetzt werden, werden gutgeschrieben, wobei die Ersatzteile zum selben Preis berechnet werden wie die Teile, die sie ersetzen.
Die Wiederherstellung eines nicht vertragskonformen Teils bzw. der Ersatz eines Teils hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Garantiebestimmungen.
Die Gießerei kommt nicht für die Kosten für den Transport von Teilen auf, es sei denn, die Gießerei hätte zuvor dem Transport und der Übernahme der entsprechenden Kosten schriftlich zugestimmt.
c) Haftung
i. Die Gießerei übernimmt keinerlei Haftung für die Folgen irgendwelcher Handlungen und/oder Unterlassungen seitens des Kunden oder eines Dritten.
Um die Gießerei in Haftung nehmen zu können, ist derjenige, der einen Anspruch auf dieser Grundlage zu stellen beabsichtigt, dazu verpflichtet, nachzuweisen,
– dass die Gießerei einer oder mehreren ihrer Verpflichtungen nicht nachgekommen ist,
– dass der Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorwegzunehmen oder vorhersehbar war und es sich nicht einfach um einen potenziellen Schaden handelt, und
– dass ein direkter Kausalzusammenhang zwischen dem/den besagten Verstoß/Verstößen und dem Schaden besteht.
ii. Die Gießerei ist in keinem Fall haftbar zu machen für
– Sach- und Personenschäden sowie allgemein für alle durch ein fehlerhaftes Teil im Einsatz verursachte Schäden, wenn der Fehler auf die Konstruktion des Teils oder der Einheit, in der es verbaut ist, auf Anweisungen jeder Art, die der Kunde der Gießerei gegeben hat, oder aber auf Arbeiten oder Änderungen jeder Art zurückzuführen ist, die an dem Teil nach der Auslieferung vorgenommen wurden;
– Sach- und Personenschäden und allgemein sämtliche Schäden, die durch ein fehlerhaftes Teil im Einsatz verursacht werden, wenn der Kunde das Teil einsetzt, ohne zuvor alle Prüfungen und Tests auszuführen oder ausführen zu lassen, die die Konstruktion, die Verwendung und das erwünschte Ergebnis erfordern; sowie
– direkte und/oder indirekte Folgeschäden, wozu unter anderem Umsatzverluste, entgangene Gewinne, entgangene Chancen, kommerzielle Verluste, Einnahmenminderung usw. zählen.
iii. Wenn die Gießerei haftbar gemacht werden kann, ist außer bei grobem oder vorsätzlichem Fehlverhalten in allen Fällen die höchstmögliche Entschädigung auf den tatsächlichen Barwert des entsprechenden Teils begrenzt.
d) Verzichterklärung
Der Kunde erklärt hiermit seinen Verzicht auf Ansprüche jedweder Art gegen die Gießerei und/oder ihre Versicherer, die über die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Garantie- und Haftungsgrenzen hinausgehen. Er sichert weiterhin zu, dass dasselbe auch für seine eigenen Versicherer sowie für Dritte jeglicher Art gilt, die in einer vertraglichen Beziehung zu ihm stehen.
Die Gießerei ist dann von den Konsequenzen der Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen entbunden, wenn die besagte Nichterfüllung einem Ereignis zuzuschreiben ist, das die Gießerei nicht zu vertreten hat und das sie vernünftigerweise nicht hätte vorhersehen, vermeiden oder beseitigen können. Zu den Umständen, die die Gießerei von ihrer Haftpflicht entbinden, zählen insbesondere: Streiks (umfassend oder teilweise), Aussperrungen, Unterbrechungen oder Störungen der Transportdienste, Brände, Unwetter, andere Naturkatastrophen, Lieferschwierigkeiten usw.
Im speziellen Fall des Verkaufs von Gußstücken nach Gewicht gilt das tatsächliche Gewicht unabhängig von den Gewichtsangaben des Angebotes und des Auftrages, die nur Annäherungswerte sind.
Für den Fall, daß aufgrund eines bestimmten Ereignisses bzw. durch eine allgemeine Lageänderung, die nicht dem Einfluß der Vertragsparteien unterliegt, die Organisation des vorliegenden Vertrages beeinträchtigt bzw. seine Erfüllung für eine der beiden Parteien unzumutbar werden sollte, vereinbaren beide Parteien hiermit die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel, die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages den obwaltenden Umständen entsprechend zu ändern.
Das Eintreten eines solchen Falls ist von der betroffenen Partei der jeweils anderen Partei mit Bezug auf die jeweiligen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages per Einschreiben mit Rückschein zu melden. Falls innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des entsprechenden Schreibens noch keine einvernehmliche Regelung erreicht werden sollte, ist die betroffene Partei berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 15 Kalendertagen per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen.
Konkurrierende Angebote mit günstigeren Bedingungen (niedrigere Preise, kürzere Lieferfristen, …), die dem Abnehmer von einem oder mehreren Dritten unterbreitet werden, sowie wie auch immer geartete Änderungen in den Beziehungen zwischen dem Abnehmer und seinen Abnehmern (geringere Abnahmemengen, Vertragsverstoß, …) sind ungeachtet ihrer Rechtsgültigkeit und/oder Ursache nicht als Beeinträchtigung des vorliegenden Vertrages und damit nicht als Rechtfertigung für die Anwendung des vorliegenden Artikels anzusehen.
Die vorliegenden Vertragsbedingungen und die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträge unterliegen der Gesetzgebung des Ursprungslandes der Gießerei. Die Parteien verzichten hiermit einvernehmlich auf die Anwendung des Übereinkommens der UN über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. Die Vertragsparteien sollen für alle aus der Auslegung und Ausführung der vorliegenden Vertragsbedingungen und davon betroffenen Verträge entstehenden Streitigkeiten eine gütliche Lösung anstreben.
Falls eine solche nicht erreicht werden kann, wobei der Versuch einer gütlichen Einigung dann als gescheitert anzusehen ist, falls innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang eines Einschreibens mit Rückschein, in dem die betreffende Partei das Bestehen einer Meinungsverschiedenheit bekannt gibt, keine schriftliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien unterzeichnet worden ist, und falls keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen, ist das für den Hauptsitz der Gießerei zuständige Gericht für alle sich aus den Lieferverträgen ergebenden Streitigkeiten zuständig, und zwar unabhängig von den angenommenen Vertrags- und Zahlungsbedingungen, selbst dann, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden oder eine Mehrzahl an Beklagten vorhanden ist.
1 Deutschland, Österreich, Belgien, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Norwegen, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Ungarn, Litauen, Polen.
2 Diese allgemeinen Bedingungen sind beim Handelsgericht in Paris bei der Behörde für Standesregeln eingetragen.
3 z.B. „Standescode und Berufsethik der Kunstgießereien“.
4 Im Geltungsbereich des französischen Rechts ist ein geschuldeter Betrag nach dem Fälligkeitsdatum automatisch zu verzinsen. Der Zinsfuß entspricht dabei entweder dem Dreifachen des gesetzlichen Zinssatzes oder aber dem von der Europäischen Zentralbank bei der jüngsten Refinanzierung in Rechnung gestellten Zinssatz plus zehn Prozentpunkte. Es gilt der jeweils höhere Betrag. In diesem zweiten Fall entspricht der für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres anwendbare Zinssatz dem am 1. Januar des betreffenden Jahres geltenden Satz, für das zweite Halbjahr entspricht er dem am 1. Juli des betreffenden Jahres geltenden Satz. Für jeden nach dem Fälligkeitsdatum ausstehenden Betrag schuldet der Schuldner dem Gläubiger darüber hinaus automatisch eine Entschädigungspauschale in Höhe von 40 Euro für Beitreibungskosten.